Alles über die heufigsten Probleme und Fragen bei modifizierten Rollern
  Rechtliche Problematik
 

Rechtliche Problematik 

Das große Problem beim Rollertuning besteht in der Illegalität der Benutzung eines frisierten Rollers im öffentlichen Straßenverkehr. Da für viele Jugendliche (ab 15 mit dem Mofaschein) der Roller das erste motorisierte Fahrzeug ist, ist die Begeisterung dafür groß. Da viele Roller, besonders Mofa-Roller, im Originalzustand große Probleme im Straßenverkehr bereiten, frisiert ein großer Teil der Jugendlichen ihre Roller. Die Gründe für das Verlangen von Mofafahrern nach mehr Geschwindigkeit und mehr Leistung sind das ständige Überholtwerden bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch die Drosselung und die besonders niedrige Geschwindigkeit bei Steigungen bedingt durch die Drosselung des ohnehin schon sehr schwachen Motors. Auch Roller mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit werden häufig überholt und haben im Originalzustand meist nicht genug Leistung, um diese Geschwindigkeit bei Steigungen beizubehalten. Grob geschätzt sind zwei Drittel aller 50 cm³-Roller (hauptsächlich aus den genannten Gründen) frisiert und damit im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassen.

Ein frisierter Roller, der sich in Höchstgeschwindigkeit, Hubraum, Motorleistung, Lautstärke, Schadstoffausstoß, nicht zugelassene Anbauteile oder Ähnlichem von den in der Betriebserlaubnis eingetragenen Werten unterscheidet, erfordert, wenn man den Roller im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchte, einen den neuen Verhältnissen entsprechenden Führerschein, eine Ummeldung/Abnahme beim TÜV und dadurch meistens einen daran angepassten Versicherungsschutz. Ansonsten liegt die Ordnungswidrigkeit des Fahrens eines Fahrzeuges ohne gültige BetriebserlaubnisFahrens ohne Fahrerlaubnis vor. und/oder die Straftat.

Viele Jugendliche sind sich des Grades des Risikos und der Illegalität nicht bewusst oder nehmen diese bewusst in Kauf. Ohne entsprechende TÜV-Eintragungen oder -Abnahme besteht beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr kein Versicherungsschutz in der Voll- oder Teilkasko mehr. Selbst in der Haftpflicht kann die Versicherung im Schadensfalle bis zu 5000 Euro Regress nehmen.

Was blüht euch wenn ihr friesier und die Bullen erwischen euch=
Mögliche (teilweise strafrechtliche) Konsequenzen beim illegalen Tuning:

  • Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV nach Rückbbau der Tuningmaßnahme nötig
  • Stilllegung des Fahrzeugs
  • 3 Punkte in Flensburg für Erlöschen der Betriebserlaubnis
  • 6 Punkte in Flensburg für Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Geldbuße, Geldstrafe oder Sozialstunden, zusätzlich ggf. Gebühren und Auslagen für Ämter, Sachverständige und Gericht
  • Fahrverbot
  • Fahrerlaubnisentzug
  • Sperre von 6 Monaten oder länger zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zusätzlich zum Fahrerlaubnisentzug
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (in sehr seltenen Ausnahmefällen)
  • Einzug des Fahrzeugs (sehr selten, bei Mehrfachtätern)

Nebenfolgen aus Erlöschen der Betriebserlaubnis und/oder Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Probezeit:

  • Nachschulung
  • Verlängerung der Probezeit (zusätzlich zur Nachschulung)
  • Anordnung eines Aufbauseminars (als letzte Warnung, danach wieder Entzug der Fahrerlaubnis

Hier mal der Bußgeld-Katalog

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
nicht beachtete Vorfahrt, damit Gefährdung eines Vorfahrtsberechtigten 50 3 -
nicht beachtete Vorfahrt beim Einfahren auf eine Kraftstraße oder Autobahn 50 3 -
nicht beachteter Vorrang eines Schienenfahrzeugs oder Verstoß gegen Wartepflicht am Bahnübergang 50 3 -
nicht beachtetes Stopschild, damit Gefährdung anderer 50 3 -
überfahrene rote Ampel 50 3 -

- - - Ampeln - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
nicht befolgtes rotes Wechsel- oder Dauerlichtzeichen 50 3 -
- mit Gefährdung anderer 200 4 1
- Rotphase schon länger als 1 Sekunde mit Gefährdungen 200 4 1

- - - Geschwindigkeit - - -

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen
oder einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t,
i.d.R. Fahrzeuge nach § 3/III/Nr. 2 c StVO:
Überschreitung
km/h
Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
  innerorts außerorts innerorts außerorts innerorts außerorts
bis 10 15 10 - - - -
11 - 15 25 20 - - - -
16 - 20 35 30 - - - -
21 - 25 50 40 1 1 - -
26 - 30 60 50 3 3 - -
31 - 40 100 75 3 3 1 -
41 - 50 125 100 4 3 1 1
51 - 60 175 150 4 4 1 1
61 - 70 300 275 4 4 3 2
über 70 425 375 4 4 3 3

- - - Abstand - - -

Nicht eingehaltener Abstand zu vorausfahrendem Fahrzeug, u.a. für PKW
Abstand zu vorausfahrendem Fahrzeug in Metern Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Bei Geschwindigkeit von über 80km/h weniger als
5/10 des halben Tachowertes 40 1 -
4/10 des halben Tachowertes 50 2 -
3/10 des halben Tachowertes 75 3 -
2/10 des halben Tachowertes 100 4 1*
1/10 des halben Tachowertes 125 4 1*
Bei Geschwindigkeit von mehr 130 km/h weniger als
5/10 des halben Tachowertes 50 2 -
4/10 des halben Tachowertes 75 3 -
3/10 des halben Tachowertes 100 4 -
2/10 des halben Tachowertes 125 4 1
1/10 des halben Tachowertes 150 4 1
* bei Geschwindigkeit > 100 km/h      

- - - Vorbeifahren und Überholen - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Überholen, ohne Verkehrszeichen zu beachten 40 1 -
Ausgeschert zum Überholen und damit nachfolgenden Verkehr gefährdet 40 2 -
Rechts überholt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 50 3 -
Bei unklarer Verkehrslage überholt oder obwohl nicht vorherzusehen war, daß während des Überholvorgangs eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein würde 50 3 -
- und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet, Fahrstreifen überquert oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75 4 -
- mit Sachbeschädigung oder Gefährdung 125 4 1
Benutzung des Seitenstreifens von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum schnelleren Vorwärtskommen 100 2 -
An aussteigenden Fahrgästen an einer Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel rechts nicht mit mäßiger Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und so      
- Fahrgast behindert 40 2 -
- Fahrgast gefährdet 50 2 -
An einem haltenden Schulbus nicht mit ausreichendem Abstand oder mäßiger Geschwindigkeit vorbeigefahren und so     -
- Schulkind behindert 40 2 -
- Schulkind gefährdet 50 2 -
Nicht weit genug rechts gefahren      
- bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, in Kurven, an unübersichtlichen Stellen oder an Kuppen und so andere gefährdet 40 2 -
- auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen und so andere gefährdet 40 1 -

- - - Abbiegen - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Abbiegen, ohne andere Fahrzeuge durchzulassen und damit andere gefährdet 40 2 -
Abbiegen, ohne auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und diesen so gefährdet 40 2 -

- - - Fußgänger - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Einem Fußgänger an einem Überweg das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an Überweg herangefahren oder dort überholt 50 4 -

- - - Autobahn - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Wenden auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn, Rückwärts- oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung      
- an einer Ein- oder Ausfahrt 50 4 -
- auf dem Seitenstreifen oder einer Nebenfahrbahn 100 4 -
- auf der durchgehenden Fahrbahn 150 4 1
Schnelleres Vorankommen auf dem Seitenstreifen 50 2 -
Parken auf einer Kraftfahrstraße oder auf der Autobahn 40 2 -
Straftat § 315c, Absatz 1, Nr.2f StGB Punkte Geldstrafe/ Freiheitsstrafe/ Fahrverbot
Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Kraftfahrstraßen oder der Autobahn oder der Versuch 7 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren,
Entzug der Führerscheins

- - - Unfall - - -

Straftat Punkte Geldstrafe/ Freiheitsstrafe/ Fahrverbot
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) § 142 StGB mit Ausnahme des Abs. IV dieser Bestimmung 7 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Entzug des Führerscheins, wenn der Fahrer wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch schwer verletzt oder getötet worden
oder erherblicher Sachschaden an fremdem Eigentum entstanden ist
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Fälle des § 142 / Abs. 4 StGB 5 Gericht kann Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB 5 Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Fahrlässige Tötung § 222 StGB 5 Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 5 Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

- - - Fahrzeugmängel - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Fahrzeugmängel      
- KFZ oder Anhänger mit abgefahrenem Reifen benutzt 50 3 -
- oder Benutzung als Halter angeordnet oder zugelassen 75 3 -
- KFZ oder Anhänger in mangelhaftem Zustand benutzt (z.B. Bremsen, Lenkung) 50 3 -
- oder Benutzung als Halter angeordnet oder zugelassen 150 3 -

- - - Alkohol - - -

Tatbestand Geldbuße € Punkte Fahrverbot/
Monat
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blut- oder Atemalkoholkonzentration geführt hat 250 4 1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500 4 3
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750 4 3
nach § 24 a StVG, §§ 316 oder 315 c Abs. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister      
Straftat Punkte Geldstrafe/ Freiheitsstrafe/ Fahrverbot
Zuwiderhandlung gegen § 316 StGB    
Trunkenheit im Verkehr soweit nicht verkehrsgefährdend 7 Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr,
Entzug des Führerscheins

 
   
 
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